(Textentwurf Stand 01.12.2010.)
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Zur Zwischenprüfung sind die HCPM-Pässe für die Projekte und die Bewertungen der Leistungskomponenten und Erfolgsfaktoren der Projekte, in welchen die Auszubildenden eingesetzt wurden vorzulegen.
(3) Die Auszubildenden haben zur Zwischenprüfung einen Projektantrag in genehmigungsfähiger Form für ein eigenes Projekt vorzulegen. (Muster)
(4) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten zu bearbeiten. Der Prüfling soll dabei 5 Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(6) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form (Multiple Choice) durchgeführt wird.