(Textentwurf Stand 01.12.2010.)
(1) Zur Abschlussprüfung werden nur Auszubildende zugelassen, die für mindestens ein Projekt bzw. Teilprojekt oder Arbeitspaket vorlegen:
(2) Die Dokumente sind vom Ausbildenden und vom Auszubildenden zu unterzeichnen. An die Stelle des Ausbildenden kann auch der tatsächliche Auftraggeber des Projekts, Teilprojekts oder Arbeitspaketes treten.
(3) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, die durch eine Präsentation eines Projektantrages sowie die Prüfung der Ergebnisse des Projektmanagements der Auszubildenden ergänzt wird.
(4) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden einen betrieblichen (Teil-)Projektprozess durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchsten 30 Minuten diesen Projektprozess präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für den (Teil-)Projektprozess soll der Prüfling einen Prozessschritt (Arbeitspaket) oder mehrere Prozessschritte (verknüpfte Arbeitspakete) des betrieblichen Projektmanagementsystems ausführen.
Die Ausführung der Aufgabe(n) wird mit praxisbezogenen Unterlagen (Muster) dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe(n) und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er im Projekt erarbeitete Projektgrundlagen angemessen, zielorientiert und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben bezogen auf Wirtschaftlichkeit, Ressourcen, Unternehmensorganisation und Termintreue selbstständig und projekt- und auftraggebergerecht umsetzen und dokumentieren kann. Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die fachgerechte Umsetzung von Projektprozessschritten zielgruppengerecht darstellen, den Zusammenhang im Gesamtsystem erklären und seine konkrete Vorgehensweise begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des (Teil-)Projektprozesses das konkrete, dafür zu Grunde liegende Vorgehenskonzept einschließlich einer Zeitplanung und der Hilfsmittel für die Präsentation zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Prüfungsanteil B besteht aus drei Prüfungsbereichen "Ganzheitliche Aufgabe I", "Ganzheitliche Aufgabe II" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde".
(6) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
(7) Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
(8) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(9) Für den Prüfungsteil (B) ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
für die Ganzheitlichen Aufgaben I und II je 90 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.